Umgang mit Mängeln beim Immobilienverkauf

Wie heißt es in Immobilienkaufverträgen häufig so schön: „Gekauft wie besichtigt“. Diese sogenannte „Besichtigungsklausel“ sollten Immobilienverkäufer jedoch keinesfalls als Einladung missverstehen, einen Schaden zu verschweigen. Denn laut § 433 1 BGB sind sie dazu verpflichtet, dem Käufer die Immobilie frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Zu unterscheiden sind drei Kategorien: Ein offener Mangel liegt etwa bei einer defekten Tür oder reparaturbedürftigen Fassade vor. Ein Nachteil also, der sofort erkennbar ist. Von einem versteckten Mangel wird gesprochen, wenn dieser weder für Verkäufer noch Käufer ersichtlich ist, beispielsweise eine defekte Leitung in der Wand oder verbaute Materialien, die aufgrund von Asbest oder PCB gesundheitsgefährdend sind. Weiß der Verkäufer hingegen von Mängeln, verschweigt diese aber bewusst oder vertuscht diese sogar, in dem er sie kurzfristig beseitigt, kann er später vom Käufer wegen arglistiger Täuschung belangt und zu Schadensersatz verurteilt werden. Ratsam ist deshalb, offen auf etwaige Mängel hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen zu lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Wer unsicher ist, wie mit einem Mangel umzugehen ist, sollte sich beim Verkauf von einem Immobilienprofi unterstützen lassen und das möglichst bevor der Notar den Kaufvertrag endgültig abfasst und notariell beurkundet.

Experten-Tipp Ludwigsburger Kreiszeitung vom 01.03.2020