Balkonkraftwerk: So vermeiden Vermieter Streit

Angesichts hoher Strompreise erfreuen sich Balkonkraftwerke bei Mietern steigender Beliebheit. Im Zusammenhang mit ihrer Anbringung kommt es jedoch oft zu Streit, der mitunter vor Gericht landet. Dem können Vermieter vorbeugen, indem sie im Vorfeld einiges beachten. Zunächst ist zu wissen, dass sich die Installation eines Balkonkraftwerks grundsätzlich nicht mehr verbieten lässt, sofern kein triftiger Grund dafür vorliegt, etwa eine historische oder denkmalgeschützte Fassade. Denn durch die Änderung des § 554 Abs.1 BGB gilt die Anbringung eines Balkonkraftwerks seit Oktober 2024 als privilegierte bauliche Maßnahme, die Mietern ein Recht auf eigenen Solarstrom einräumt. Der Vermieter muss der Installation jedoch zustimmen. Für das Erteilen dieser Erlaubnis kann er dem Mieter Auflagen machen, die sicherstellen, dass von dem Balkonkraftwerk kein Risiko ausgeht. So kann er ihm zur Bedingung stellen, dass die bis zu 50 Kilo schweren Module nicht in Eigenregie, sondern durch eine Fachfirma an die Brüstung montiert werden, damit sie absturzsicher sind, sich bei Sturm nicht lösen und Schaden anrichten. Gleichzeitig besteht damit die Sicherheit, keine Blendwirkung auf benachbarte Gebäude zu haben. Auch beim Einbau der Anlage sollte der Vermieter auf eine fachgerechte Installation bestehen und sich diese schriftlich bestätigen lassen. Denn wie alle elektrischen Geräte, kann auch ein Balkonkraftwerk zum Brandrisiko werden. Zwar dürfen Balkonkraftwerke laut DIN VDE V 0100-551-1 an jeden Stromkreis angeschlossen werden. Bei Gebäuden mit älterer Elektrik ist es dennoch ratsam, die Leitungen von einem Fachbetrieb überprüfen zu lassen. Überlegenswert ist ferner, ob der Mieter neben einer Hausratversicherung auch eine private Haftpflichtversicherung vorzuweisen hat, damit auch Personen- und Sachschäden finanziell gedeckt sind. Generell sollten Vermieter der Anbringung eines Balkonkraftwerks nur zustimmen, wenn der Mieter eine zusätzliche Vereinbarung zum Mietvertrag unterschreibt. Darin lässt sich mietrechtlich der Einsatz des Balkonkraftwerks vertraglich regeln, so dass die Parteien wissen, woran sie sind. Mancher mag das für kleinkariert halten. Tritt jedoch ein Schadensfall ein, womöglich ein gravierender, sind wissen beide Seiten zu schätzen, wenn das Procedere klar ist, und nicht erst ein teurer Gerichtsprozess ermitteln muss, wer für was gerade zu stehen hat.
Bietigheimer Zeitung vom 22.03.2025