Was Hausbesitzer in 2025 wissen müssen

In 2025 ändert sich für Hausbesitzer einiges, mit teilweise erheblichen Auswirkungen. Eine der gravierendsten Änderungen ist die neu berechnete Grundsteuer, die ab dem 1. Januar zu entrichten ist. Eigentümer von Einfamilienhäusern müssen dann mitunter deutlich mehr bezahlen, auch wenn manche Kommune den Hebesatz nach unten angepasst hat, wie Freiberg am Neckar von 445 auf 235 Prozent. Zudem gelten strengere Abgasnormen für Kaminöfen, die vor dem 22. März 2010 eingebaut wurden. Pusten sie mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas in die Luft, dürfen sie nicht weiter betrieben werden, sondern sind auszutauschen oder umzurüsten. Andernfalls droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Ab 1. Februar verringert sich die Einspeisevergütung für überschüssigen Strom aus PV-Anlagen mit einer Leistung von 10 kWp, die zwischen dem 1. August 2024 und dem 31. Januar 2025 in Betrieb gegangen sind, von 8,03 auf 7,94 Cent/kWh. Künftig könnte die Vergütung ganz wegfallen, je nachdem welche Pläne die neue Bundesregierung hier verfolgt. Bereits gestrichen ist der KfW-Zuschuss zur Barrierereduzierung. Wer sein Wohnumfeld entsprechend umrüsten möchte, kann über das Förderprogramm Nr. 159 einen Kredit beantragen. Darüber hinaus sind Energieversorger ab diesem Jahr verpflichtet, dynamische Stromtarife anzubieten. Hierbei wird der tatsächliche Preis von den Entwicklungen an Strombörsen bestimmt. Insbesondere für Mehrverbraucher, die etwa ein E-Auto im Haushalt haben, ist die Sache interessant, wenn das Vehikel zu einer Zeit lädt, in der die Kilowattstunde günstig ist, beispielsweise nachts. Dazu ist jedoch ein digitaler Stromzähler („Smart Meter“) notwendig. Auch für Vermieter gibt es Neuerungen: So entfällt das bisherige Privileg der verbrauchsunabhängigen Abrechnung für Wärmepumpen. Nun ist auch für Wärmepumpen die Installation von Verbrauchserfassungsgeräten vorgeschrieben und die Abrechnung muss den Vorgaben der Heizkostenverordnung entsprechen. Für den Einbau gilt bis zum 30. September 2025 eine Übergangsfrist. Positiv ist wiederum das Auslaufen der 2020 eingeführten Mietpreisbremse, wonach die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf, am 30. Juni in Kommunen in Baden-Württemberg. Damit sind bis zu 20 Prozent Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren unter anderem in Ludwigsburg und Bietigheim-Bissingen wieder zulässig.

Bietigheimer Zeitung vom 18.01.2025


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