Wie Vermieter rechtlich sicher Eigenbedarf anmelden
Es bestehen immer wieder Unsicherheiten, wann Vermieter Eigenbedarf anmelden dürfen und wann nicht. Das BGH-Urteil im Mai 2019 zu zwei Härtefällen zeigt, dass eine Eigenbedarfskündigung gut vorbereitet und plausibel begründet sein sollte, damit sie rechtswirksam ist. Grundsätzlich gilt, dass nach § 573 BGB Abs. 2 Nr. 2 ein Vermieter ein Mietverhältnis nur dann wegen Eigenbedarf beenden darf, wenn er selbst, ein Familienmitglied oder ein naher Angehöriger seines Haushalts die Wohnung nutzen möchte. Nach aktueller Rechtslage gehören Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern wie auch Geschwister, Nichten und Neffen dazu. Nicht zum Personenkreis zählen geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Lebensgefährten und deren Kinder. Strittig ist, ob Betreuungs- und Pflegepersonen zur Hausgemeinschaft gehören. Aus dem Kündigungsschreiben muss schlüssig hervorgehen, warum wegen Eigenbedarf gekündigt wird. Neben der Person und dem Verwandt-schaftsverhältnis sind die genauen Gründe für den Wohnungsbedarf aufzuführen. Da es sich um eine sogenannte „ordentliche Kündigung“ handelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB. Besteht ein langjähriger Mietvertrag beträgt die Frist mehrere Monate. Schwierig wird es, wenn sich der Mieter gegen die Kündigung wehrt und auf einen angeblich vorliegenden Härtefall beruft, etwa aufgrund von hohem Alter, Pflegebedürftigkeit, einer schweren Krankheit, Schwangerschaft oder Körperbehinderung. Hier schafft das eingangs erwähnte BGH-Urteil insoweit Klarheit, als dass die höchsten Zivilrichter auf das Fehlen einer gründlichen Prüfung im Einzelfall in den vorangegangenen Landgerichtsprozessen hinweisen, die jeweils hätte erfolgen müssen, jedoch nicht stattgefunden hat. Somit ist ein fortgeschrittenes Alter oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung per se kein Hindernis für eine Eigenbedarfskündigung. Entscheidend ist vielmehr die individuelle Situation. Unterstützende Maßnahmen können helfen, den Aufwand für den Mieter zu minimieren, beispielsweise durch die Übernahme von Umzugskosten oder das Anbieten einer neuen Wohnung. Das schützt einen Vermieter zwar nicht vor einem Rechtsstreit, verdeutlicht aber, wie wichtig eine gut vorbereitete Eigenbedarfskündigung ist, damit sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand hat. Denn nichts wäre ärgerlicher, als bereits mit der Wohnung geplant zu haben und dann kalt erwischt zu werden.
Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 19.06.2019