Wohnungsabnahme: diese Fehler möglichst vermeiden
Die Wohnungsabnahme beim Auszug eines Mieters ist mehr als eine bloße Formalität. Denn schon Kleinigkeiten können ausschlaggebend sein, ob man als Vermieter auf Kosten sitzenbleibt. Darum ist gute Vorbereitung wichtig. Ein Blick in den Mietvertrag zeigt, welche Regelungen für den Fall des Auszugs gelten. Wurde die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben, ist für gewöhnlich vereinbart, dass sie in ebensolchem zurückzugeben ist. Nach geltender Rechtsprechung kann ein Vermieter das Streichen alle drei Jahre von Küche und Bad, alle fünf Jahre von Wohnräumen und Flur sowie alle acht Jahre von Nebenräumen verlangen. Darüber hinaus muss der Mieter von ihm verursachte Bohrlöcher in Wänden und Fliesen entfernen. Normale Abnutzungserscheinungen, die im Laufe der Zeit an Böden, Wänden und Möbeln entstehen können, fallen indes nicht unter die Beseitigungspflicht. Da der Teufel bekanntlich im Detail steckt, sollte die Wohnungsabnahme nie unter Zeitdruck und nie ohne ausreichendes Tageslicht geschehen. Das mag banal erscheinen. Die Praxis zeigt jedoch, dass schnell etwas vergessen oder mangels Helligkeit übersehen wird, worüber es im Nachhinein zu Streit kommt, der mitunter vor Gericht führt. Deshalb ist es unbedingt ratsam, bei der Abnahme organisiert vorzugehen, sie schriftlich zu dokumentieren und Fotos von etwaigen Schäden und Zählerständen zu machen. Anschließend unterschreiben beide Parteien das Protokoll und erkennen damit seine Richtigkeit an. Die Schriftform ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, erleichtert die Sache aber, vor allem wenn es Unstimmigkeiten bezüglich zu beseitigender Schäden gibt. Ein Punkt, der häufig für Ärger sorgt, ist die zunächst einbehaltene Mietkaution. Um von der Kaution eventuell nachzuzahlende Betriebskosten zu begleichen, darf ein angemessener Teilbetrag bis zu einem Jahr einbehalten werden. Bei ungeklärten Ansprüchen kann der Vermieter gemäß § 551 BGB von einer sechsmonatigen Überprüfungsfrist Gebrauch machen, innerhalb der er die Wohnung auf Schäden kontrolliert und falls nötig Schadensansprüche geltend macht. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies unter Umständen auch danach noch möglich (AZ: VIII ZR 184/23). Garantiert rechtssicher gelingt die Prozedur mit einem Immobilienprofi an der Seite, für den Wohnungsabnahmen im Rahmen von Neuvermietungen tägliche Praxis sind. Mit seiner Unterstützung ist die Angelegenheit schnell erledigt.
Bietigheimer Zeitung vom 14.09.2024