Wann sind Umbauten genehmigungspflichtig?
Frühlingszeit ist Umbauzeit. Oft soll dann ein lange ersehnter Wunsch endlich in die Tat umgesetzt werden, etwa ein neues Badezimmer oder ein Wintergarten. Doch Vorsicht! Einfach loszulegen, ist nicht ratsam. Denn je nach Maßnahme ist eine Baugenehmigung erforderlich. Wer innerhalb der eigenen vier Wände umbaut, kann sich nach Herzenslust austoben, solange dabei keine tragenden Wände eingerissen werden, an den Außenwänden nichts verändert wird und das Haus nicht unter Innendenkmalschutz steht. Jede Errichtung, Nutzungsänderung und Abrissmaßnahme ist hingegen genehmigungspflichtig. Entsteht zum Beispiel durch einen Dachgeschossausbau neuer Wohnraum, stellt dies eine veränderte Nutzung dar und bedarf der Genehmigung. Auch der Wintergartenanbau muss vom Bauamt abgesegnet sein. Die Montage einer PV-Anlage auf dem Dach ist wiederum verfahrensfrei, ebenso wie der Bau einer maximal 30 Quadratmeter großen Garage. Um zu wissen, wie der geplante Umbau zu Handhaben ist, sollten Hausbesitzer mit dem Bauamt sprechen. Stellt sich heraus, dass ein Bauantrag nötig ist, muss meist ein Architekt hinzugezogen werden, der fachmännische Planungsunterlagen erstellt. Bei kleineren Maßnahmen kann eventuell ein Handwerksmeister die Antragsdokumente verfassen. Während des Genehmigungsverfahrens prüft die Baubehörde, ob der Umbau nach Nutzungsart, Lage und Größe des Bauwerks, der überbauten Fläche und weiteren Kriterien dem Bebauungsplan entspricht. Wichtig ist die Einhaltung von Abstandsflächen, die in § 5 und § 6 der Landesbauordnung (LBO) geregelt sind. Nicht selten kommt es wegen einer zu nahe an das Nachbargrundstück gesetzten Sichtschutzhecke oder Mauer zu Streitigkeiten, die vor Gericht landen. Um einen Widerspruch inklusive Klage gegen die Baugenehmigung bereits im Vorfeld auszuräumen, empfiehlt es sich, den Nachbarn frühzeitig über die Pläne zu informieren und ihn zu bitten, dem Umbau schriftlich zuzustimmen. Dann ist man nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite, sondern erhält zugleich die gute Nachbarschaft. Werden alle Vorgaben des Bebauungsplans und der LBO eingehalten, dürfte einem positiven Bescheid nichts im Weg stehen. Kein Bauherr sollte die Mühe scheuen, sich im Vorfeld zu erkundigen. Denn wer ungenehmigt baut und damit einen Schwarzbau errichtet, dem drohen saftige Bußgelder, die je nach Raumveränderung bis zu 50.000 Euro betragen können. Es lohnt also, sich den Wunsch mit behördlichem Segen zu erfüllen